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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1 2022 124: Kantonsgericht

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt eine Strafuntersuchung gegen einen Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung, möglicherweise versuchter vorsätzlicher Tötung und weiteren Delikten. Der Beschuldigte war bereits in Untersuchungshaft und es kamen weitere strafrechtliche Vorwürfe hinzu. Das Kantonsgericht ordnete erneut Untersuchungshaft für drei Monate an, worauf der Beschuldigte Beschwerde einreichte. Die Beschwerdekammer bestätigte jedoch die Anordnung der Untersuchungshaft aufgrund des dringenden Tatverdachts und der Fluchtgefahr. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten dem Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1 2022 124

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1 2022 124
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid ZK1 2022 124 vom 20.12.2022 (GR)
Datum:20.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Erlass von Eheschutzmassnahmen
Schlagwörter : Berufung; Kinder; Entscheid; Recht; Berufungsklägerin; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Portugal; Obhut; Kindes; Aufenthalt; Zuständigkeit; Parteien; HKsÜ; Schweiz; Trennung; Ehemann; Tochter; Eventualiter; Berufungsbeklagten; Dispositiv; Besuch; Wegzug; Dispositivziffer; Ehegatten; Eingabe; Kindern; Rechtsbegehren
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 175 ZGB ;Art. 23 ZPO ;Art. 271 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 72 BGG ;Art. 85 IPRG ;
Referenz BGE:129 III 404; 135 III 212; 137 III 475; 138 III 374; 141 III 569; 143 III 193;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Peter, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 315 ZPO , 2016

Entscheid des Kantongerichts ZK1 2022 124

Entscheid vom 22. Dezember 2022
Referenz ZK1 22 124
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Aebli, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Guetg, Aktuar
Parteien A.___
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty
Alexanderstrasse 8, Postfach 428, 7001 Chur
gegen
B.___
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand Erlass von Eheschutzmassnahmen
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Imboden, Einzelrichterin, vom 18.07.2022, mitgeteilt am 29.07.2022 (Proz. Nr. 135-2022-63)
Mitteilung 23. Dezember 2022


Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 ersuchte B.___ das Regionalgericht Imboden um Erlass folgender Eheschutzmassnahmen:
I. RECHTSBEGEHREN
GETRENNTLEBEN
1. Es sei festzustellen, dass die Eheleute C.___ getrennt voneinander leben und sie seien zum Getrenntleben für berechtigt zu erklären.
EHELICHE WOHNUNG
2. Die eheliche Liegenschaft an der D.___ sei dem Ehemann und den gemeinsamen Kindern samt Inventar und Mobiliar während der Dauer der Trennung zu[r] alleinigen Benützung zuzuweisen.
3. Die Ehefrau sei eine angemessene richterliche Frist bis spätestens 31. März 2022 anzusetzen, um die eheliche Liegenschaft unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten zu verlassen.
OBHUT
4. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, namentlich,
- E.___, geboren am ___ 2011, und
- F.___, geboren am ___ 2012,
seien unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen.
5. Die gemeinsame Tochter G.___, geboren am ___ 2004, sei unter die Obhut des Kindsvaters zu stellen. Eventualiter sei G.___ angesichts ihres Alters selbst der Entscheid darüber zu belassen, wo sie wohnen möchte.
ELTERLICHE SORGE
6. Es sei die Kindsmutter zu verpflichten, ihre Zustimmung zu erteilen, dass der Kindsvater den Wohnsitz der beiden jüngeren Kinder E.___ und F.___ nach Portugal verlegen kann.
7. Eventualiter sei die elterliche Sorge der Kindsmutter in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht dahingehend einzuschränken, als dass die Bestimmung über das Aufenthaltsrecht der alleinigen elterlichen Sorge des Kindsvaters zukommt.
PERSÖNLICHER VERKEHR
8. Es sei der persönliche Verkehr zwischen E.___ und F.___, zwischen der Kindsmutter und den Kindern im Sinne des Kindeswohls zu regeln.
9. Auf die Festlegung eines persönlichen Verkehrs zwischen den Kindseltern und G.___ sei angesichts des Alters der Tochter (17-jährig) zu verzichten. Es sei festzustellen, dass G.___ und die Kindseltern den persönlichen Verkehr frei untereinander regeln.
10. Es sei der Kindsmutter ein angemessenes Ferienrecht zwischen den beiden jüngeren Kindern und ihr einzuräumen.
KINDERUNTERHALT
11. Die Kindsmutter sei zu verpflichten, beginnend ab 1. März 2022 angemessene monatliche Barunterhaltsbeiträge für E.___ und F.___ jeweils zahlbar pränumerando jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an den Kindsvater zu leisten.
12. Die Kindsmutter sei zu verpflichten, vollumfänglich und lückenlos Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und dabei insbesondere auch ihre Arbeitssuchbemühungen darzulegen.
13. Dem Kindsvater sei nach Erfüllung der Editionsverpflichtung gemäss der vorstehenden Ziffer eine angemessene richterliche Frist anzusetzen, um die Barunterhaltsansprüche gegenüber der Kindsmutter zu beziffern.
EHEGATTENUNTERHALT
14. Es sei festzustellen, dass sich die Eheleute C.___ gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden.
KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGE
15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Ehefrau.
II. PROZESSUALER ANTRAG
1. Die Zuteilung der alleinigen Obhut über die beiden Kinder E.___ und F.___ an den Kindesvater sei superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei zu verfügen.
2. Eventualiter seien die Parteien gleichzeitig mit der Zustellung des vorliegenden Eheschutzgesuches an die Ehefrau umgehend zu einer mündlichen Hauptverhandlung vorzuladen und das Verfahren ohne Verzug fortzuführen.
B. In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2022 beantragte A.___ was folgt:
I. Rechtsbegehren
1. Das Gesuch des Ehemannes sei, ausser Punkt 1, abzulehnen.
Getrenntleben
2. Der Zeitpunkt der Trennung der Eheleute sei auf den 1. März 2022 festzulegen.
Eheliche Liegenschaft
3. Die eheliche Liegenschaft, D.___, sei der Ehefrau und ihren drei Kindern zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
4. Dem Ehemann sei Frist bis zum 31. März 2022 anzusetzen, um aus der Liegenschaft D.___, auszuziehen.
Obhut
5. Die ehelichen Kinder:
- G.___, ___ 2004
- E.___, ___ 2011
- F.___, ___ 2012
seien unter die Obhut der Mutter zu stellen.
Elterliche Sorge
6. Die elterliche Sorge bleibe die gesetzliche.
Persönlicher Verkehr
7. Dem Kindesvater sei das gerichtsübliche Besuchs- und Ferienrecht zu erteilen.
Kindesunterhalt
8. Der Kindsvater sei zu verpflichten, an den Unterhalt von
- G.___ CHF 1'000.-
- E.___ CHF 1'000.-
- F.___ CHF 1'000.zuzüglich gesetzlicher/vertraglicher Kinderzulagen monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats fällige Beträge an die Kindsmutter zu bezahlen.
9. Eventualiter seien die Unterhaltszahlungen in Bar- und Betreuungsunterhalt aufzusplitten.
10. Eventualiter sei erst nach richterlicher Feststellung der väterlichen Leistungsfähigkeit der Unterhalt an die Kinder festzulegen.
11. Der Ehemann sei zu verpflichten[,] an den Unterhalt der Ehefrau monatlich im Voraus auf jeweils den Ersten fälligen Betrag von CHF 1'500.zu bezahlen.
12. Eventualiter sei der Ehemann an Stelle des fixen Unterhaltes von CHF 1'500.zu verpflichten, die monatliche Bedienung der Hypothekarverträge für die eheliche Liegenschaft zu übernehmen.
13. Eventualiter sei der Unterhalt an die Ehefrau erst nach richterlicher Feststellung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes festzulegen.
Kosten
14. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) seien zu Lasten des Ehemannes zu sprechen.
II. Prozessuale Anträge
1. Das Gesuch um superprovisorisch verfügte Massnahmen sei abzuweisen.
2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten[,] seiner Ehefrau bis zum 31. März 2022 Valuta für das begonnene Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.
3. Eventualiter sei der Prozesskostenvorschuss (zzgl. MwSt.) in drei Raten aufzuteilen; zahlbar monatlich auf den Ersten fällig.
C. Mit Eingabe vom 14. April 2022 machte der Ehemann von seinem Replikrecht Gebrauch und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest.
D. Am 6. April 2022 wurden die Kinder der Parteien von der zuständigen Einzelrichterin angehört. Da sich die Tochter E.___ im Nachgang dazu mit Schreiben vom 11. April 2022 an das Gericht wandte und darin den Wunsch äusserte, bei ihrem Vater bleiben zu wollen, gab die Einzelrichterin am 4. Mai 2022 bei der Sozialpädagogischen Fachstelle H.___ die Erstellung eines Abklärungsberichts zur sozialpädagogischen Erfassung des Kindeswillens in Auftrag. Dieser sollte sich namentlich zur Frage der künftigen Obhutszuteilung und des künftigen Wohnortes der jüngeren Kinder E.___ und F.___ äussern.
E. Die Eheschutzverhandlung fand am 18. Juli 2022 statt. Anlässlich dieser wurde der am 14. Juni 2022 erstattete Abklärungsbericht durch dessen Verfasserin erläutert und die Parteien erhielten Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Der Ehemann nahm sodann eine Änderung der Rechtsbegehren vor, indem er Ziffer 7 neu als Hauptbegehren und Ziffer 6 als Eventualantrag formulierte. Der von A.___ für die Kinder E.___ und F.___ zu leistende Kinderunterhalt bezifferte er neu auf je CHF 800.00.
F. Mit Entscheid vom 18. Juli 2022, mitgeteilt am 29. Juli 2022, erkannte die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden was folgt:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind.
2. Die Kinder E.___ (geboren am ___ 2011) und F.___ (geboren am ___ 2012) werden für die Dauer der Trennung unter die Obhut des Vaters gestellt. Dem Vater wird in diesem Zusammenhang die Ermächtigung erteilt, den Aufenthaltsort von E.___ und F.___ nach Portugal zu verlegen.
Die Tochter G.___ (geboren am ___ 2004) wird für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter gestellt.
3. a) A.___ ist, solange der Vater noch in der Schweiz weilt, berechtigt, ihre Kinder E.___ und F.___ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen.
b) Nach erfolgtem Wegzug von B.___ nach Portugal steht A.___ ein Ferienbesuchsrecht von acht Wochen pro Jahr zu. Es ist Sache der Parteien, Zeitpunkt und weitere Modalitäten in gemeinsamer Absprache festzulegen.
c) Diese Besuchsrechtsregelung gilt als Minimalanspruch für den Streitfall. Den Parteien steht es frei, davon im gegenseitigen Einvernehmen und im Interesse der Kinder abzuweichen.
d) Angesichts der Alters der Tochter G.___ wird auf die Festlegung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts verzichtet. G.___ kann eigenverantwortlich über die Häufigkeit und Dauer der Kontakte zu ihrem Vater befinden.
4. Die eheliche Liegenschaft an der D.___ wird für die Dauer der Trennung respektive bis zu deren Verkauf B.___ und den gemeinsamen Kindern E.___ und F.___ zur alleinigen Benützung zugewiesen.
5. A.___ wird verpflichtet, ihren Kindern E.___ und F.___ folgende monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu entrichten:
a) ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. August 2023:
Für E.___: CHF 165.00 (Barunterhalt)
Für F.___: CHF 165.00 (Barunterhalt)
b) ab 1. September 2023:
Für E.___: CHF 409.00 (Barunterhalt)
Für F.___: CHF 409.00 (Barunterhalt)
6. Auf die Festlegung eines Unterhaltsbeitrages zu Gunsten der Tochter G.___ sowie von Ehegattenunterhalt wird mangels Leistungsfähigkeit von B.___ verzichtet.
7. a) [Gerichtskosten]
b) [Kostenanteil A.___]
c) [Ausseramtliche Kosten]
8. a) [Rechtsmittel Hauptentscheid]
b) [Rechtsmittel Kostenentscheid]
c) [Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 ZPO]
9. [Mitteilung]
G. Mit Eingabe vom 12. August 2022 liess A.___ (nachfolgend Berufungsklägerin) gegen den Entscheid Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erheben:
I. Rechtsbegehren
1. [Berufungsfrist]
2. Der Eheschutzentscheid vom 18. Juli 2022, mitgeteilt am 29. Juli 2022, sei aufzuheben.
3. Der Zeitpunkt der Trennung sei auf den 1. März 2022 festzulegen.
4. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Die Kinder E.___, geb. am ___ 2011, und F.___, geb. am 13. November 2012, seien für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter zu stellen.
Die Tochter G.___, geb. am ___ 2004, sei für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter zu stellen.
6. Dem Vater sei das Besuchsrecht an jedem 2ten Wochenende von Freitagabend 18:00h bis Sonntagabend 18:00h zu gewähren. Zudem seien ihm 3 Wochen Ferien zu gewähren.
7. Der Vater, B.___[,] sei zu verpflichten, seinen Kindern E.___, F.___ und G.___ folgende monatliche im Voraus zu zahlende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu entrichten:
- G.___ CHF 1'000.-
- E.___ CHF 1'000.-
- F.___ CHF 1'000.-
8. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vaters, nach dessen Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse, anzupassen.
9. Eventualiter seien die Unterhaltszahlungen in Bar- und Betreu[u]ngsunterhalt aufzusplitten.
10. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau monatlich und im Voraus auf jeweils den 1ten fälligen Betrag von CHF 1'500.zu bezahlen.
11. Eventualiter sei der Ehemann anstelle des fixen Unterhaltes von CHF 1'500.zu verpflichten, die monatliche Bedienung der Hypothekarverträge für die eheliche Liegenschaft zu übernehmen.
12. Subeventualiter sei der Unterhalt an die Ehefrau erst nach Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ehemannes festzulegen.
13. Die Kosten und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) seien zu Lasten des Ehemannes zu sprechen.
II. Prozessuale Anträge
1. B.___, der Vater von E.___ und F.___[,] sei ohne vorgängige Anhörung zu verpflichten, die beiden Kinder sofort wieder in die Schweiz an die D.___[,] zurückzubringen. Es sei ihm eine vernünftig kurze Frist zu setzen.
2. Das Gesuch um URP liegt gesondert bei.
H. Mit Verfügung vom 15. August 2022 trat die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden auf das Gesuch um superprovisorischen Erlass einer vorsorglichen Massnahme, wonach der Vater zur Rückverbringung der Kinder E.___ und F.___ in die Schweiz zu verpflichten sei, mangels Begründung nicht ein. Gleichzeitig wurde der Berufung, soweit sie sich gegen die Ermächtigung zur Verlegung des Aufenthaltsortes richtet (Dispositivziffer 2 Absatz 1 Satz 2 des angefochtenen Entscheids), einstweilen von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilt und es wurde dem Berufungsbeklagten untersagt, die Kinder nach Portugal abzumelden.
I. B.___ (nachfolgend Berufungsbeklagter) liess mit Berufungsantwort vom 26. August 2022 die Abweisung der Berufung beantragen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, der Berufung keine aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihn für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder E.___ und F.___ bei der Gemeinde I.___ nach Portugal abzumelden.
J. Der Berufungsbeklagte wurde mit Verfügung der Vorsitzenden vom 2. September 2022 aufgefordert, den Zeitpunkt des Wegzugs zu präzisieren sowie mögliche Belege sowohl bezüglich des Zeitpunktes als auch des tatsächlich erfolgten Wegzuges nach Portugal einzureichen. Er erteilte mit Eingabe vom 29. September 2022 innert erstreckter Frist Auskunft über den Zeitpunkt des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder E.___ und F.___ und reichte als Beleg hierfür eine Immatrikulationsbescheinigung, ein Schreiben an das Schulsekretariat I.___ sowie einen Kreditkartenauszug ein. Der Berufungsklägerin wurde die Eingabe am 30. September 2022 übermittelt und sie wurde ersucht, sich mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 HKsÜ zur Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zu äussern und zur Berufungsantwort und ergänzenden Eingabe vom 29. September 2022 Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 nach.
K. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 widerrief die zuständige Vorsitzende die der Berufung einstweilen von Amtes wegen erteilte aufschiebende Wirkung bezüglich der Ermächtigung zur Verlegung des Aufenthaltsortes (Dispositivziffer 2 Absatz 1 Satz 2 des angefochtenen Entscheids). Begründend hielt sie fest, beide Parteien hätten bestätigt, dass der Wegzug nach Portugal bereits vor Inempfangnahme der entsprechenden Verfügung vom 15. August 2022 erfolgt sei. Gleichzeitig wurde die Eingabe der Berufungsklägerin vom 13. Oktober 2022 dem Berufungsbeklagten zur Kenntnisnahme übermittelt.
L. In Beanspruchung des Replikrechts nahm der Berufungsbeklagte am 28. Oktober 2022 zur Eingabe der Berufungsklägerin vom 13. Oktober 2022 Stellung.
M. Mit Schreiben vom 2. November 2022 monierte die Berufungsklägerin, dass der Berufungsbeklagte gestützt auf die Verfügung betreffend Widerruf der aufschiebenden Wirkung (vgl. Sachverhalt K.) gegenüber dem Einwohneramt I.___ die Abmeldung der Kinder beantragt habe.
N. Der Berufungsbeklagte ersuchte die Vorsitzende mit Eingabe vom 3. November 2022, die Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils sowie die damit einhergehende Berechtigung zur Verlegung des Aufenthaltsortes nach Portugal zu bestätigen. Die Vorsitzende bestätigte mit Schreiben vom 4. November 2022 gegenüber den Parteien die Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 2 Absatz 1 Satz 2 des angefochtenen Entscheids.
O. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 135-2022-63) wurden beigezogen.
Erwägungen
1. Rechtsmittelvoraussetzungen
Bevor der angefochtene Entscheid einer materiellen Prüfung unterzogen werden kann, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des vorliegenden Rechtsmittels von Amtes wegen zu prüfen (BGE 135 III 212 E. 1; vgl. nachfolgende E. 2 bis E. 4).
2. Anfechtungsobjekt, Streitwert, Form und Frist
2.1. Der angefochtene erstinstanzliche Entscheid über den Erlass von Eheschutzmassnahmen stellt einen grundsätzlich berufungsfähigen Entscheid dar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden im Wesentlichen die Obhutszuteilung über die Kinder E.___ und F.___ sowie die Erteilung der Zustimmung zur Verlegung von deren Aufenthaltsort nach Portugal. Der Kinder- und Ehegattenunterhalt sind von untergeordneter Bedeutung, so dass die Angelegenheit insgesamt als nicht vermögensrechtlich zu behandeln ist und kein Streitwerterfordernis gilt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_399/2014 v. 17.12.2014 E. 1).
2.2. Die vorliegend zu beurteilende Berufung wurde sodann form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO).
3. Internationale Zuständigkeit der Berufungsinstanz
Weil der Berufungsbeklagte mit den Kindern E.___ und F.___ unbestrittenermassen nach Portugal umgezogen ist, liegt nunmehr ein internationaler Sachverhalt vor und es stellt sich die Frage nach einem möglichen Wegfall der (internationalen) Zuständigkeit der hiesigen Berufungsinstanz. Wie noch zu zeigen sein wird, ist diese Frage hinsichtlich der einzelnen Berufungspunkte unterschiedlich zu beantworten.
3.1. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Obhut und persönlicher Verkehr
3.1.1. Gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG bestimmt sich die Zuständigkeit für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes sowie das dabei anzuwendende Recht nach den Regeln des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ, SR 0.211.231.011). Art. 5 Abs. 1 HKsÜ erklärt grundsätzlich die Behörden und Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes als zuständig. Sodann sieht Art. 5 Abs. 2 HKsÜ vor, dass bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, vorliegend von E.___ und F.___, in einen anderen Vertragsstaat die dortigen Behörden zuständig werden. Mithin besteht im Grundsatz keine perpetuatio fori (BGE 143 III 193 E. 2; 142 III 1 E. 2.1).
3.1.2. Es steht ausser Frage, dass die vorliegend streitgegenständlichen Kinderbelange betreffend E.___ und F.___ (Zustimmung zum Wegzug, Obhuts- und Besuchsrechtsregelung) unter den zeitlichen, sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des HKsÜ fallen. So sind die Schweiz wie auch Portugal Vertragsstaaten des HKsÜ (Inkrafttreten Schweiz: 1. Juli 2009, Inkrafttreten Portugal: 1. August 2011). E.___ sowie F.___ sind noch nicht volljährig (Art. 2 HKsÜ). Die sie betreffende strittige Zustimmung zum Wegzug sowie die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung beschlagen Massnahmen im Sinne von Art. 1 i.V.m. Art. 3 HKsÜ. Hinsichtlich der vorerwähnten Kinderbelange findet mithin das HKsÜ Anwendung. Entsprechend ist die internationale Zuständigkeit der hiesigen Berufungsinstanz gestützt auf das HKsÜ zu prüfen.
3.1.3. Wie dargelegt, erklärt Art. 5 Abs. 1 HKsÜ die Behörden und Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes als zuständig (E. 3.1.1). Was unter dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zu verstehen ist, wird im HKsÜ nicht näher definiert. Der Begriff ist vertragsautonom auszulegen und darunter wird gemeinhin der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes verstanden, welcher sich aufgrund der nach aussen erkennbaren tatsächlichen Umstände wie der Dauer des Aufenthaltes und den dadurch begründeten Beziehungen der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes und der damit zu erwartenden Integration ergibt. In der Regel fällt der gewöhnliche Aufenthalt mit dem Lebensmittelpunkt mindestens eines Elternteils zusammen; im Normalfall eines Umzugs – d.h. unter Vorbehalt einer Entführung – mit dem sorgeberechtigten Elternteil begründet ein Kind sofort einen gewöhnlichen Aufenthalt am neuen Ort (vgl. zum Ganzen BGer 5A_293/2016 v. 8.8.2016 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 143 III 193 E. 2).
Die Kinder E.___ und F.___ folgten dem betreuenden Elternteil, dem Berufungsbeklagten, nach Portugal. Letzterer möchte gemäss eigenem Bekunden in Portugal bleiben. Diese Absicht wird dadurch untermauert, dass der Berufungsbeklagte offenkundig versucht, seine Beziehungen in die Schweiz zu kappen. Unter anderem ist er dabei, die in der Schweiz domizilierte Unternehmung, die J.___ AG, an welcher er und die Berufungsklägerin gemeinsam 100% der Anteilsrechte halten, sowie das im Miteigentum stehende Grundstück in I.___ zu verkaufen. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien liegt im Recht (VI act. II/19, vierte und fünfte Klausel). Mit Schreiben vom 10. August 2022 hat der Berufungsbeklagte die Kinder für das Schuljahr 2022/2023 vom Schulunterricht in I.___ abgemeldet (act. C.7). E.___ und F.___ wurden in Portugal in der Schule angemeldet und dürften seit dem 16. September 2022 am dortigen Unterricht teilnehmen (act. C.2 bis C.6). Der Berufungsbeklagte hat sodann versucht, die Kinder E.___ und F.___ bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde I.___ abzumelden (vgl. act. A.6). Zumindest der erste Versuch schien an der Opposition der Berufungsklägerin gescheitert zu sein (vgl. act. A.7). Ob die Abmeldung in I.___ zwischenzeitlich erfolgen konnte, ist unbekannt. Jedenfalls ist aufgrund der genannten Umstände von einer auf lange Dauer ausgerichteten Aufenthaltsbegründung in Portugal auszugehen, mit der damit einhergehenden – erwünschten – sozialen Integration. Durch die Begründung des Aufenthaltsortes in Portugal kommt es zum Verlust der schweizerischen Jurisdiktion (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ).
3.1.4. Eine subsidiäre Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 6 bis 12 HKsÜ besteht nicht. Entgegen der zumindest implizit geäusserten Sicht der Berufungsklägerin besteht insbesondere keine Zuständigkeit im Sinne von Art. 7 HKsÜ (widerrechtliches Verbringen Zurückhalten der Kinder), erfolgte das Verbringen der Kinder doch gestützt auf eine richterliche Ermächtigung und damit rechtmässig, wie nachfolgend zu erörtern ist:
Mit Entscheid vom 18. Juli 2022, welcher den Parteien am 29. Juli 2022 mitgeteilt worden war, wurde dem Berufungsbeklagten die Obhut über die Kinder E.___ und F.___ zugeteilt und er wurde ermächtigt, mit diesen nach Portugal wegzuziehen (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 2). Weil der Berufung gegen diesen Eheschutzentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; vgl. BGE 137 III 475 E. 4.1 = Pra 2012 Nr. 28), war der Entscheid folglich sofort und bis zur mit Verfügung vom 15. August 2022 von Amtes wegen gewährten aufschiebenden Wirkung vollstreckbar (act. D.1; vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 53 zu Art. 315 ZPO m.w.H. auf die Rechtsprechung). Nun lässt sich das genaue Ausreisedatum aufgrund der eingereichten Dokumentation nicht abschliessend bestimmen. Der Kreditkartenauszug (act. C.8), welchem Fahrzeugbetankungen in Frankreich und Spanien (Buchungen: 'SHELL 3034, Vitrac SUR MO, Frankreich Euro 141.89'; 'E.S LA PEDRESINA II, SALAMANCA, Spanien Euro 74.70'; 'E.S HERNANI M.D, HERNANI, Spanien Euro 66.43') bzw. Autobahngebühren (Buchungen: 'APRR, 21850, Frankreich Euro 29.70'; 'ATLANDES, 33615, Frankreich Euro 3.90'; 'ATLANDES, 33615, Frankreich Euro 3.90'), jeweils am 5. August 2022, entnommen werden können, vermag die Behauptung des Berufungsbeklagten, wonach die gemeinsame Ausreise mit den Kindern am 5. August 2022 erfolgt sein soll (act. A.3, Ziff. V.6), zumindest zu stützen. Zudem liegt das vom Berufungsbeklagten genannte Datum innerhalb der von der Berufungsklägerin selbst anerkannten möglichen Ausreisezeitspanne. Dass nämlich die Ausreise frühestens nach Mitteilung des angefochtenen Entscheids und damit nach Ermächtigung zum Wegzug nach Portugal erfolgt war, bestätigte die Berufungsklägerin selbst. So führte sie in ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2022 aus, die Ausreise sei 'praktisch sofort nach [Hervorhebung durch das Gericht] Mitteilung' des angefochtenen Entscheids erfolgt (vgl. act. A.4, S. 3). Aus dem prozessualen Antrag der Berufungsklägerin auf Rückverbringung von E.___ und F.___ in die Schweiz (vgl. act. A.1, S.3) geht schliesslich hervor, dass die Kinder die Schweiz noch vor Einreichung der Berufung am 12. August 2022 verlassen hatten, mithin noch vor Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit anderen Worten erfolgte der Wegzug nach Portugal gestützt auf eine gerichtlich erteilte und vollstreckbare Ermächtigung. Ein widerrechtliches Verbringen i.S.v. Art. 7 Abs. 2 HKsÜ ist darin nicht zu erkennen.
3.1.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im Zeitpunkt des erfolgten tatsächlichen und rechtmässigen Wegzuges der Kinder E.___ und F.___ in ein Haager Vertragsstaat zum Verlust der schweizerischen Jurisdiktion gekommen ist. Neu sind gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 2 HKsÜ die portugiesischen Behörden für Massnahmen betreffend die elterliche Verantwortung (insbesondere Aufenthaltsbestimmungsrecht, Obhut, persönlicher Verkehr etc.) bezüglich E.___ und F.___ zuständig. Da die Zuständigkeit noch vor Einreichung der Berufung entfiel, ist auf die Berufungsanträge, soweit sie sich gegen die Obhutszuteilung bzw. Ermächtigung zum Wegzug (act. B.1, Dispositivziffer 2 Absatz 1) und die Regelung des persönlichen Verkehrs (act. B.1, Dispositivziffer 3a bis c) von E.___ und F.___ richten, nicht einzutreten.
3.1.6. Hinsichtlich der in der Schweiz verbliebenen Tochter G.___ ist die Zuständigkeit der Berufungsinstanz zur Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs grundsätzlich gegeben, wobei indessen zu beachten ist, dass G.___ im Laufe des Berufungsverfahrens volljährig geworden ist.
3.2. Ehegatten- und Kindesunterhalt, Trennungszeitpunkt
3.2.1. Vom soeben Ausgeführten abweichend ist die Zuständigkeitsfrage hinsichtlich des Ehegatten- und Kindesunterhaltes sowie der weiteren Punkte zu beurteilen.
3.2.2. Zum vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt bestand noch kein qualifizierter Auslandbezug. Ein Rückgriff auf das Kollisionsrecht war entsprechend nicht angezeigt. Zweifellos lag die (nationale) Entscheidzuständigkeit im vorliegenden Eheschutzverfahren zum Entscheidzeitpunkt bei der Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden, verfügten doch alle Parteien über Wohnsitz in I.___ (vgl. Art. 23 ZPO; Art. 271 ZPO sowie Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO). Diese einmal begründete Zuständigkeit bleibt auch bei Veränderung von Tatsachen, wie die Verlegung des Wohnsitzes, die zu einem Wegfall der Zuständigkeit führen würden, grundsätzlich bestehen (sog. perpetuatio fori, Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieser Grundsatz gilt – Ausnahmen wie der soeben in E. 3.1 umschriebenen vorbehalten – auch in internationalen Verhältnissen (BGE 129 III 404 E. 4.3.1).
Wie ausgeführt, liegt infolge des Wegzuges des Berufungsbeklagten samt den Kindern E.___ und F.___ nach Portugal nunmehr ein internationaler Sachverhalt vor, weshalb primär aufgrund des Kollisionsrechts zu prüfen ist, ob bezüglich der in E. 3.2 aufgeführten strittigen Berufungspunkte eine Ausnahme vom Grundsatz der perpetuatio fori besteht. Zwar sind die ehelichen Verhältnisse vom sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ ausgeschlossen (Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ). Bezüglich des ehelichen Unterhaltes, worunter Unterhaltsforderungen des Kindes gegen die Eltern wie auch eheliche Unterhaltsansprüche von Ehegatten fallen (Dieter Hofmann/Oliver Kunz, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., Basel 2016, N 380 f. zu Art. 5 LugÜ), besteht indessen eine Ausnahme. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Unterhaltssachen nicht vom Negativkatalog des Art. 1 Ziff. 2 LugÜ erfasst sind, und andererseits auch explizit aus Art. 5 Ziff. 2 LugÜ, der für Unterhaltssachen eine besondere Zuständigkeit vorsieht. Mit Blick auf das Ehegatten- und Kindesunterhaltsrecht bestehen im LugÜ nun keine Normen, welche ein Abweichen vom Grundsatz der perpetuatio fori vorsähen. Folglich bleibt es, trotz des Wegzuges des Berufungsbeklagten mitsamt den Kindern E.___ und F.___ nach Portugal, hinsichtlich des sie betreffenden Kindes- und Ehegattenunterhaltes bei der Zuständigkeit der hiesigen Berufungsinstanz. Bezüglich der in der Schweiz verbliebenen Tochter G.___ besteht die Zuständigkeit ohnehin weiter fort.
3.2.3. Gleich ist die Zuständigkeitsfrage im Zusammenhang mit dem weiteren umstrittenen Punkt (der Feststellung des Trennungszeitpunktes) zu beantworten. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Eheschutzentscheids war die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden zuständig. Mangels eines (qualifizierten) internationalen Bezuges ergab sich diese Zuständigkeit ausschliesslich gestützt auf die ZPO (vgl. dazu E. 3.2.2). Die nunmehr bestehende Internationalität des Sachverhaltes führt, auch unter Beachtung der IPRG-Normen, zu keinem Wegfall der Zuständigkeit der hiesigen Berufungsinstanz, zumal das IPRG für die vorliegende Konstellation keine Ausnahme vom Grundsatz der perpetuatio fori vorsieht.
4. Begründung und Beschwer
4.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist eine Berufung zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Die kritisierten Ausführungen und die Beilagen müssen genau bezeichnet werden. Fehlt eine Begründung vollständig, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen ist die Begründung in anderer Hinsicht ungenügend, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 ff. zu Art. 311 ZPO; vgl. BGer 5A_141/2014 v. 28.4.2014 E. 2.4). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn wie vorliegend die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; Reetz/Theiler, a.a.O., N 37 zu Art. 311 ZPO, m.w.H.).
4.2. Eine weitere Rechtsmittelvoraussetzung bildet, dass die das Rechtsmittel erhebende Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, mit anderen Worten ein schutzwürdiges Interesse tatsächlicher rechtlicher Natur an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids hat. Erforderlich ist das Vorliegen der formellen und der darin in der Regel enthaltenen materiellen Beschwer, ausnahmsweise auch nur der materiellen Beschwer. Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheids von den vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren abweicht. Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung der das Rechtsmittel ergreifenden Person durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen für diese Person nachteilig ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft. Dies kann auch bei einem Dritten der Fall sein, welcher vor der ersten Instanz überhaupt keine Rechtsbegehren stellen konnte, durch den erstinstanzlichen Entscheid jedoch in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird (Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 30 ff. zu den Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO m.w.H.).
4.3. Die Berufungsklägerin beantragt, die Tochter G.___ sei für die Dauer der Trennung unter ihre Obhut zu stellen (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren Ziffer 5 Absatz 2). Damit beantragt sie ihr bereits von der Vorinstanz Zugesprochenes (act. B.1, Dispositivziffer 2 Absatz 2). Mangels formeller Beschwer kann auf den Antrag nicht eingetreten werden.
4.4. Die Berufungsklägerin beantragt, das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten für die drei Kinder konkret zu regeln und ihm ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie drei Ferienwochen zu gewähren (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren Ziffer 6). Es wurde bereits ausgeführt, dass auf die das Besuchsrecht von E.___ und F.___ abzielenden Berufungsanträge infolge Wegfalls der internationalen Zuständigkeit des Berufungsgerichts nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 3.1). Darüber hinaus fehlen in der Berufungsschrift Ausführungen zu diesem Antrag, sodass keine rechtsgenügliche Begründung vorliegt. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Angesichts des Alters der Tochter G.___, geboren am ___ 2004, verzichtete die Vorinstanz auf die Festlegung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 3d). Weil die Tochter G.___ zwischenzeitlich volljährig geworden ist, wäre eine Besuchsrechtsregelung ohnehin obsolet geworden.
4.5. Die Vorinstanz verzichtete auf die Festlegung eines Unterhaltsbeitrages zu Gunsten der Tochter G.___ infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten, ebenso auf die Festlegung eines Ehegattenunterhaltes zugunsten der Berufungsklägerin (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 6). Umgekehrt verpflichtete sie die Berufungsklägerin zu Unterhaltsbeiträgen an die Kinder E.___ und F.___ (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 5).
4.5.1. Im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt betreffend G.___, E.___ und F.___ beantragt die Berufungsklägerin die Zusprechung von monatlich im Voraus zu leistenden Beiträgen von je CHF 1'000.00, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Eventualiter beantragt sie, die Unterhaltsbeiträge der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten nach Offenlegung von dessen Einkommensverhältnissen anzupassen (vgl. act. A.1, Rechtsbegehren Ziffer 7 und 8). Hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes wiederholt sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Zusprechung von CHF 1'500.00 (act. A.1, Rechtsbegehren Ziffer 10), eventualiter auf monatliche Bedienung der Hypothekarverträge für die eheliche Liegenschaft (act. A.1, Rechtsbegehren Ziffer 11). Subeventualiter beantragt sie, den Unterhalt für sie erst nach Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festzulegen.
4.5.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid betreffend Ehegatten- und Kindesunterhalt über rund sechs Seiten ausführlich und einlässlich (vgl. act. B.1, E. 7 und 8). Was die Berufungsklägerin in Ziffer 17 ihrer Berufung dagegen vorbringt bzw. vorzubringen scheint, genügt den in Erwägung 4.1 dargelegten Begründungsanforderungen nicht. Abgesehen davon, dass die Vorbringen kaum nachvollziehbar sind, setzt sich die Berufungsklägerin diesbezüglich nicht im Geringsten mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Ohne Weiterungen ist auf die den Kindesunterhalt von G.___ und den Ehegattenunterhalt der Berufungsklägerin beschlagenden Berufungsanträge nicht einzutreten. Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Kindesunterhalt von E.___ und F.___. Wie dargelegt verbleiben die beiden Kinder unter der Obhut des Berufungsbeklagten (vgl. E. 3.1 ff.), so dass ohnehin keine Grundlage bestünde, Unterhaltsbeiträge dem berufungsklägerischen Antrag folgend zuzusprechen. Einen Eventualantrag, wonach bei Beibehaltung der väterlichen Obhut ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber E.___ und F.___ zu reduzieren aufzuheben sei, hat die Berufungsklägerin nicht gestellt.
4.6. Die Berufungsklägerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, den Trennungszeitpunkt auf den 1. März 2022 festzulegen. Die Vorinstanz stellte zwar fest, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt seien (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 1), lehnte es aber infolge Uneinigkeit der Parteien ab, den genauen Trennungszeitpunkt festzulegen (vgl. act. B.1, E. 3). Die Berufungsklägerin wiederholt diesen Antrag in ihrer Berufung. Soweit ersichtlich, führt sie hierzu begründend nur aus: 'Der Ehemann verlangt in seinem Gesuch, die Unterhaltszahlungen seien ab dem 1. März 2022 zu bezahlen. Er bestätigt damit, das Datum vom 1. März ac. Einer gerichtlichen Festlegung des Datums steht nichts entgegen. Eheschutzmassnahmen werden für die Dauer der Trennung erlassen. […]' (act. A.1, II. Ziffer 4). Weitere Vorbringen mit möglichem Bezug zu seinem Berufungsantrag und zum vorinstanzlichen Entscheid sind nicht ersichtlich. Mit anderen Worten fehlt es in der Berufungsschrift an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und substantiierten Ausführungen zum behaupteten Trennungsdatum, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten ist. Ferner äussert sich die Berufungsklägerin nicht im Geringsten zum Bestehen eines eigenständigen Feststellungsinteresses bezüglich des Zeitpunktes des Getrenntlebens, so dass darauf auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann (vgl. Jann Six, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.03 f.; vgl. auch Philipp Maier/Rolf Vetterli, in: Fankhauser, FamKomm, Scheidung, Bd I, 4. Aufl., Bern 2022, N 5 zu Art. 175 ZGB).
5. Fazit
Zusammenfassend kann auf keinen der Berufungsanträge eingetreten werden. Auf die Berufung ist folglich insgesamt nicht einzutreten.
6. Kosten und Entschädigung
6.1. Da auch ein Nichteintreten als Unterliegen gilt, gehen die Prozesskosten vollumfänglich zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird unter Berücksichtigung des Streitwertes sowie der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art. 9 VGZ [BR 320.210]).
6.3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine – in Ermangelung einer im Recht liegenden Honorarnote nach Ermessen festgesetzte (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]) – Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.



Demnach wird erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A.___.
3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

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